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21. April 2023

Novellierung der Trinkwasserverordnung

Air

https://www.rietzler-analytik.com/novellierung-der-trinkwasserverordnung/

Novellierung der Trinkwasserverordnung

Neue Parameter und Änderung bestehender Parameterwerte

 

Um die EU-Richtlinie 2020/2184 zur Qualität von Trinkwasser umzusetzen, stimmte der Bundesrat Ende März der zweiten Verordnung zur Novellierung der TrinkwV zu. Insbesondere im Bereich der Trinkwassergewinnungsanlagen und den durchzuführenden Untersuchungen führt die Einführung neuer Parameter sowie die Änderung bestehender Parameterwerte zu erheblichen Neuerungen. Die Novellierung wird voraussichtlich Ende Mai veröffentlicht.

Neuerungen für den chemischen Bereich

Durch die neue TrinkwV ergeben sich grundlegende Veränderungen für die chemischen Untersuchungen nach § 7 und § 8 (aktuelle Fassung: § 6 und § 7).

 

  • 1. Neue Substanzgruppen

    Neu in die Trinkwasserverordnung aufgenommen wurde die Substanzgruppe der per- und polyfluorierten Alkysubstanzen (PFAS, PFT, PFC), welche aufgrund der hohen toxikologischen Relevanz und der ubiquitären Verbreitung bereits jetzt einen sehr hohen Stellenwert einnehmen. Aus diesem Grund ist bereits jetzt eine Untersuchung empfohlen.

    Ab 12. Januar 2026 ist für die Summe von 20 ausgewählten PFAS (PFAS-20) ein Grenzwert von 0,00010 mg/l einzuhalten. Eine frühzeitige “Standortbestimmung” sorgt für eine gute Planbarkeit in der Zukunft. Für vier PFAS (PFAS-4 nach EFSA) gilt ab 12. Januar 2028 ein Grenzwert von 0,000020 mg/l.

     

    Ebenso wurden Bisphenol-A und die Halogenessigsäuren (HAA) aufgenommen. Die Toxine Microcystin-LR mit dem Hintergrund freigesetzt aus Blaualgen, werden damit primär für Wasserversorger oberflächennaher Wassergewinnung bzw. aus Talsperren ein Thema sein. Chlorit und Chlorat, ggf. im Bereich der Wasseraufbereitung als Desinfektionsnebenprodukte “entstanden”, werden künftig ebenfalls überwacht.
    Zusätzlich wurden für die bereits enthaltenen Schwermetalle Arsen, Blei und Chrom die Grenzwerte abgesenkt.

     

  • 2. Tabelle: Grenzwerte der neuen oder verschärften Parameter

Fragen? Kontaktieren Sie uns!
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Neuerungen für den mikrobiologischen Bereich

 

  • 1. Neuer Maßnahmewert für Legionellen

    Neben der unveränderten Untersuchungspflicht auf Legionellen (Regelung in § 31 TrinkwV) fordert nun bereits das Erreichen und nicht mehr das Überschreiten des Maßnahmewertes von 100KBE/100ml Legionellen entsprechende Maßnahmen des Betreibers (§51 TrinkwV).
    Eine Aktualisierung der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 09.12.2022 zu systemischen Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nimmt sich dieser Thematik entsprechend an.

    Durch die Berücksichtigung der Messunsicherheit bei der Auswertung wird es deshalb trotz dieser eigentlich strengeren Vorgabe seltener zu einer Verletzung an der Grenze des Maßnahmewerts kommen.
    Die Empfehlung des Umweltbundesamtes tritt zeitgleich mit der Veröffentlichung der TrinkwV in Kraft.

  • 2. Untersuchung der somatischen Coliphagen

    Als neuer Indikatorparameter wird erstmals eine Untersuchung der somatischen Coliphagen gefordert (§ 36 TrinkwV). Die Untersuchungspflicht gilt für Wasserversorger, deren Rohwasser aus Oberflächengewässern stammt oder durch Oberflächengewässer beeinflusst wird (bsp. Stauseen, Talsperren oder Uferfiltrate).

    Für jede untersuchungspflichtige Wasserversorgungsanlage sind 4 Rohwasseruntersuchungen erforderlich, die im Abstand von 3 Monaten durchgeführt werden sollen. Dabei soll sowohl ein Starkregenereignis als auch eine Trockenwetterperiode erfasst werden. Falls diese besonderen Wetterbedingungen während der Probenahmen nicht auftreten, müssen die Untersuchungen zusätzlich unter entsprechenden Bedingungen nachgeholt werden.

     

     

    Was sind somatische Coliphagen? 

    Coliphagen ähneln in Struktur, Größe und Verhalten anderen, durch fäkale Verunreinung auftretenden, pathogenen Viren (wie E.Coli) und können so auf fäkale Verunreinigungen hinweisen, sind aber für den Menschen ungefährlich.

     

    • TrinkwV gibt einen Referenzwert von 50 plaquebildenden Einheiten (PFU) pro 100 ml vor. Plaques zeigen auf einem Bakterienrasen an, dass die Bakterien von den Coliphagen infiziert wurden und sich aufgelöst haben.
    • Bei Überschreitung des Referenzwertes im Rohwasser sind weitere Untersuchungen auf somatische Coliphagen über den kompletten Prozess der Aufbereitung gefordert. Damit soll eine Bewertung der Reduktion von pathogenen Viren über die einzelnen Stufen ermöglicht werden.
    • Ergebnisse fließen in die Risikoabschätzung für die einzelne Wasserversorgungsanlage mit ein und bedingen die weitere Planung von Probenahmen.

     

  • 1. Neuer Maßnahmewert für Legionellen

    Neben der unveränderten Untersuchungspflicht auf Legionellen (Regelung in § 31 TrinkwV) fordert nun bereits das Erreichen und nicht mehr das Überschreiten des Maßnahmewertes von 100KBE/100ml Legionellen entsprechende Maßnahmen des Betreibers (§ 51 TrinkwV).

     

    Eine Aktualisierung der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 09.12.2022 zu systemischen Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nimmt sich dieser Thematik entsprechend an.

    Durch die Berücksichtigung der Messunsicherheit bei der Auswertung wird es deshalb trotz dieser eigentlich strengeren Vorgabe seltener zu einer Verletzung an der Grenze des Maßnahmewerts kommen.


    Die Empfehlung des Umweltbundesamtes tritt zeitgleich mit der Veröffentlichung der TrinkwV in Kraft.

  • 2. Untersuchung der somatischen Coliphagen

    Als neuer Indikatorparameter wird erstmals eine Untersuchung der somatischen Coliphagen gefordert (§ 36 TrinkwV). Die Untersuchungspflicht gilt für Die Untersuchungspflicht gilt für Wasserversorger, deren Rohwasser aus Oberflächengewässern stammt oder durch Oberflächengewässer beeinflusst wird (bsp. Stauseen, Talsperren oder Uferfiltrate).

     

    Für jede untersuchungspflichtige Wasserversorgungsanlage sind 4 Rohwasseruntersuchungen erforderlich, die im Abstand von 3 Monaten durchgeführt werden sollen. Dabei soll sowohl ein Starkregenereignis als auch eine Trockenwetterperiode erfasst werden. Falls diese besonderen Wetterbedingungen während der Probenahmen nicht auftreten, müssen die Untersuchungen zusätzlich unter entsprechenden Bedingungen nachgeholt werden.

     

     

    Was sind somatische Coliphagen? 

    Coliphagen ähneln in Struktur, Größe und Verhalten anderen, durch fäkale Verunreinung auftretenden, pathogenen Viren (wie E.Coli) und können so auf fäkale Verunreinigungen hinweisen, sind aber für den Menschen ungefährlich.

     

    • TrinkwV gibt einen Referenzwert von 50 plaquebildenden Einheiten (PFU) pro 100 ml vor. Plaques zeigen auf einem Bakterienrasen an, dass die Bakterien von den Coliphagen infiziert wurden und sich aufgelöst haben.
    • Bei Überschreitung des Referenzwertes im Rohwasser sind weitere Untersuchungen auf somatische Coliphagen über den kompletten Prozess der Aufbereitung gefordert. Damit soll eine Bewertung der Reduktion von pathogenen Viren über die einzelnen Stufen ermöglicht werden.
    • Ergebnisse fließen in die Risikoabschätzung für die einzelne Wasserversorgungsanlage mit ein und bedingen die weitere Planung von Probenahmen.

     

Sie sind Betreiber einer großen Trinkwasserversorgungsanlage?

Für Sie gilt ab 2029 nach § 34 und § 35 die Pflicht, ein kontinuierliches Risikomanagement durchzuführen. Informieren Sie sich hierzu gerne bei unserer Schwesterfirma, dem Umweltingenieurbüro R & H Umwelt GmbH, zu dem Leistungsbereich Wasser. 

Laborstandort Fürth
Stephan Fahrmayr
Standortleiter
 
E-Mail schreiben
Tel.: 0911 971 91 – 0
 
 
Laborstandort Ansbach
Roland Auernheimer
Laborleiter
 
E-Mail schreiben
Tel.: 0981 972 577 – 20
 
 

 

Der Beitrag Novellierung der Trinkwasserverordnung erschien zuerst auf Analytik Institut Rietzler.

Delegationsreise nach Chile – Motto „Water is Energy“ Umzug der R & H Niederlassung Nord/Ost

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